VVGE 1999/00 Nr. 48, S. 163: Art. 73bis Abs. 1 IVV Rechtliches Gehör im IV-Verfahren. Beweislast für die Tatsache der Zustellung des Vorbescheids. Entfallen der Heilungsmöglichkeit im Gerichtsverfahren bei schwerwiegenden und gehäuften Ver
Sachverhalt
kenntnis verwaltungsgericht Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.4 Art.9 ZGB: Art.8 IVV: Art.73bis Praxis (Pra) 80 Nr.52 Leitentscheide BGE 118-V-311 S.314 116-V-28 S.32 121-V-150 S.155 118-V-311 S.315 115-V-308 107-V-246 S.249 108-V-130 S.137 116-V-182 S.186 122-V-157 S.158 122-I-53 S.55 123-II-175 S.183 121-III-331 S.334 103-V-131 S.133 112-IA-1 S.3 122-II-464 S.469 121-I-230 S.232 120-IB-379 S.383 124-V-180 114-III-51 S.53 120-V-357 S.362 120-V-81 S.83 114-IA-14 S.18 120-V-357 S.360 104-V-155 121-V-150 S.152 116-V-28 S.33 123-I-63 S.66 116-V-182 S.184 124-V-389 S.392 103-V-63 S.65 VVGE 1999/00 Nr. 48
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VVGE 1999/00 Nr. 48, S. 163: Art. 73bis Abs. 1 IVV Rechtliches Gehör im IV-Verfahren. Beweislast für die Tatsache der Zustellung des Vorbescheids. Entfallen der Heilungsmöglichkeit im Gerichtsverfahren bei schwerwiegenden und gehäuften Verletzungen des rechtlichen Gehörs. Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 22. Februar 2000 Aus den Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer führt zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs aus, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember 1999 sei ihm ohne jeden Vorbescheid und ohne die Gewährung des Akteneinsichtsrechts sowie des Rechts auf Stellungnahme zugestellt worden.
a) Nach Art. 73bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) hat die IV-Stelle vor der Beschlussfassung über die Ablehnung eines Leistungsbegehrens, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisherigen Leistung dem Versicherten oder seinem Vertreter Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zur geplanten Erledigung zu äussern und die Akten seines Falles einzusehen. Diese Bestimmung bezweckt im Wesentlichen, dem Versicherten den aus Art. 9 BV (vgl. Art. 4 aBV) fliessenden Anspruch auf rechtliches Gehör in dem von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umschriebenen Sinne zu gewährleisten (BGE 124 V 180, 116 V 33). Sie kommt auch zur Anwendung, wenn ein Leistungsbegehren nur teilweise abgewiesen wird, beispielsweise, wenn statt der geforderten ganzen bloss eine halbe Rente zugesprochen wird. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 116 V 184, mit Hinweisen; BGE 112 Ia 3). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 124 V 180, 123 I 66 Erw. 2a, 123 II 183 f. Erw. 6c, 122 I 55 Erw. 4a, 112 Erw. 2a, 122 II 469 Erw. 4a, 122 V 158 Erw. 1a, 121 V 152 Erw. 4a, 120 Ib 383 Erw. 3b, 120 V 360 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. auch Arthur Häfliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, 128 ff). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 124 V 180, 122 II 469, 121 I 232, 121 III 334, 121 V 155, 120 Ib 383, 120 V 362, je mit Hinweisen). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst ob die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 124 V 180, 118 V 314, mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts kann eine - nicht besonders schwerwiegende (BGE 116 V 32 und 185, 115 V 308) - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 124 V 180, 103 V 133, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 114 Ia 18, 107 V 249 und 104 V 155; ZAK 1986, 62). Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 124 V 392 und 183, 120 V 83 f., 118 V 315, 116 V 32, 108 V 137). Ein Anspruch auf einen materiellen Entscheid der Rechtsmittelinstanz besteht im Falle einer Gehörsverletzung nicht (vgl. BGE 116 V 186, mit Hinweis). Das Eidg. Versicherungsgericht akzeptiert insbesondere nicht, dass sich Verwaltungsbehörden über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren dann schon behoben würden. Eine Heilung kann daher auch entfallen, wenn eine Behörde das rechtliche Gehör in einer Vielzahl von Fällen verletzt hat (vgl. Pra 80/1991 Nr. 52, 253, SVR 12/1999, 88; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Bern 1998, 216 f., mit weiteren Hinweisen auch auf kantonale Entscheide).
b) Vorab gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 1999 zugestellt erhalten hat. aa) Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung obliegt der Verwaltung. Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 ZGB), sondern in der Regel nur um die sog. objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellungen des Empfängers abgestellt werden (vgl. BGE 103 V 65 f., mit Hinweisen; 114 III 53; Imboden/Rhinow, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Band I, Basel und Stuttgart 1976, 560; Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, 93, mit Hinweisen). bb) Entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin macht der Beschwerdeführer geltend, keinen Vorbescheid erhalten zu haben. Die Beschwerdegegnerin vermag offensichtlich den Nachweis der tatsächlichen Zustellung des Vorbescheides nicht zu erbringen, zumal sie ihn aktenkundig auch nicht eingeschrieben versandt hat. Auch aus den Aktennotizen betreffend Telefongespräche mit Dr. V. in dieser Zeit ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer Kenntnis vom Vorbescheid gehabt hätte. Es kann den Aktennotizen nicht einmal entnommen werden, dass Dr. V. über den Vorbescheid informiert worden wäre. Dies würde im Übrigen auch nichts daran ändern, dass der Nachweis der tatsächlichen Zustellung des Vorbescheides an den Beschwerdeführer seitens der IV-Stelle nicht erbracht ist. Bei dieser Beweislage ist folglich davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer kein Vorbescheid zugestellt wurde.
c) Ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin eine Verfügung erlassen hat, ohne ein Vorbescheidverfahren durchzuführen, so ist eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften und eine erhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben, zumal die IV-Stelle vorgängig den Beschwerdeführer über die meisten ärztlichen Abklärungen aktenkundig nicht in Kenntnis gesetzt hat. Der Beschwerdeführer selber führte denn auch aus, ihm liege neben der angefochtenen Verfügung lediglich der Bericht der MEDAS vor. Es rechtfertigt sich nicht, die vorliegende Verletzung des rechtlichen Gehörs zu heilen. Eine solche Heilung soll die Ausnahme bleiben, und es besteht kein Anspruch auf einen materiellen Entscheid der Rechtsmittelinstanz im Falle einer Gehörsverletzung. Das Verwaltungsgericht hat bereits früher Verletzungen des rechtlichen Gehörs seitens der Beschwerdegegnerin geheilt (vgl. VGE vom 14. Juli 1999 i.S. C.Z. sowie i.S. E.P.). Mit heutigem Datum sind sodann in zwei Fällen weitere Verletzungen des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin festzustellen (vgl. VGE vom 22. Februar 2000 i.S. S.R.-J. und i.S. R.F.).
2. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 1999 aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens zurückzuweisen ist. de| fr | it Schlagworte beschwerdeführer entscheid beweis erheblichkeit beweislast iv-stelle rechtsmittelinstanz sache erhaltung behörde versicherter ausnahme sachverhalt kenntnis verwaltungsgericht Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.4 Art.9 ZGB: Art.8 IVV: Art.73bis Praxis (Pra) 80 Nr.52 Leitentscheide BGE 118-V-311 S.314 116-V-28 S.32 121-V-150 S.155 118-V-311 S.315 115-V-308 107-V-246 S.249 108-V-130 S.137 116-V-182 S.186 122-V-157 S.158 122-I-53 S.55 123-II-175 S.183 121-III-331 S.334 103-V-131 S.133 112-IA-1 S.3 122-II-464 S.469 121-I-230 S.232 120-IB-379 S.383 124-V-180 114-III-51 S.53 120-V-357 S.362 120-V-81 S.83 114-IA-14 S.18 120-V-357 S.360 104-V-155 121-V-150 S.152 116-V-28 S.33 123-I-63 S.66 116-V-182 S.184 124-V-389 S.392 103-V-63 S.65 VVGE 1999/00 Nr. 48